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 Satzung

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Satzung des Vereins Gemeinschaft ev. Ostpreußen e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: „Gemeinschaft evangelischer Ostpreußen e. V.“ (GeO). Er
ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Bad Salzuflen.
§ 2 Zweck
In der Gemeinschaft evangelischer Ostpreußen haben sich Christen
zusammengeschlossen, um
a. Das geistliche, geschichtliche und kulturelle Erbe der evangelischen Kirche
Ostpreußens zu bewahren und für die Gegenwart furchtbar zu machen,
b. die besonderen Erkenntnisse aus dem Kampf der Bekennenden Kirche Ostpreußens
theologisch und kirchenpolitisch in der kirchlichen Gesamtverantwortung wirksam
werden zu lassen,
c. die Verbindung zu den in Ostpreußen lebenden evangelischen Christen und die sie
betreuenden Kirchen aufzunehmen und diakonisch zu unterstützen,
d. die Probleme und Fragen der Kirche und Welt theologisch durchzuarbeiten und
Entscheidungen aus dem Glauben an das Evangelium vorzubereiten,
e. aus der persönlichen Erfahrung des eigenen Vertriebenenschicksals offen zu sein für
die seelischen Anfechtungen und die sozialen Nöte der Vertriebenen in aller Welt,
f. die bauliche Substanz evangelischer Kirchen im ostpreußischen Vertreibungsgebiet zu
erhalten.
Die Gemeinschaft evangelischer Ostpreußen ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstige
Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft können erwerben:
a. alle Mitglieder der ehemaligen evangelischen Kirche Ostpreußens und deren
Abkömmlinge, sowie jeder Christ, der den Vereinszweck bejagt.
b. evangelische kirchliche Organisationen und Verbände.
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der
geschäftsführende Vorstand entsprechend den im § 2 (Zweck) festgelegten Richtlinien.
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt, der nur zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres schriftlich erklärt
werden kann,
b. durch den Tod oder bei Mitgliedschaft von Organisationen und Verbänden durch
deren Auflösung,
c. durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn der Jahresbeitrag nicht bis zum Ende
des folgenden Geschäftsjahres gezahlt ist,
d. durch Ausschluss aus wichtigem Grunde.
Streichung und Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstandes.
§ 4 Organe
Organe der Gemeinschaft sind:
a. der Vorstand
b. die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden /Schriftführer,
c. dem Schatzmeister,
d. den Beisitzern.
Der Gesamtvorstand wird von den Mitgliedern auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die
Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder
abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Er kann Mitglieder zur
Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 der Satzung berufen. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl eine
Ergänzung durch Berufung vornehmen.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden /Schriftführer und dem Schatzmeister. Er führt die laufenden Geschäfte
der Gemeinschaft nach den Richtlinien und Weisungen des Gesamtvorstandes.
Die Gemeinschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstandes im Sinne des § 26 Abs, 2 BGB vertreten. Der
Gesamtvorstand kann sich seine Geschäftsordnung einschließlich der des
geschäftsführenden Vorstands selbst geben.
§ 6 Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein im Benehmen
mit dem Gesamtvorstand, sooft ihm erforderlich erscheint, mindestens aber einmal im
Zeitraum von 2 Jahren.
Der geschäftsführende Vorstand hat die Mitgliederversammlung ferner einzuberufen,
wenn mindestens 4 Mitglieder des Gesamtvorstandes oder mindestens 1/10 der
Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangen. In diesem Fall hat
der geschäftsführende Vorstand die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von
sechs Wochen, gerechnet vom Eingang des Antrages, einzuberufen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch einfachen Brief unter
Mitteilung der Tagesordnung mindestens einen Monat vor ihrem Zusammentritt.
Maßgebend für die Einhaltung der Frist ist der Tag der Aufgabe zur Post.
Der Vorsitzende oder, falls er verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende, leitet die
Mitgliederversammlung. Sind beide verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung
einen Verhandlungsleiter aus ihrer Mitte.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder oder,
wenn der Mitgliederbestand unter 60 Mitgliedern sinkt, mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend bzw. abstimmungsberechtigt vertreten sind. Die Mitglieder üben
ihr Stimmrecht persönlich oder durch Vertreter mit schriftlicher Vollmacht aus. Ein
Vertreter kann das Stimmrecht für zwei weitere Mitglieder ausüben.
Ist die Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so erfolgt gemäß § 6 Absatz 5 nach
entsprechender Feststellung des Verhandlungsleiters unmittelbar im Anschluss an diese
eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der
Einladung hinzuweisen (§ 33 BGB – Satzungsänderung – bleibt unberührt).
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die
der Verhandlungsleiter und zwei weitere Mitglieder unterzeichnen.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. sie führt die erforderlichen Wahlen durch,
b. sie beschließt allgemeine Richtlinien für die Arbeit der Gemeinschaft,
c. sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes entgegen, beschließt über die Abnahme
der Jahresrechnung und spricht die Entlastung des Vorstandes aus,
d. sie setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest,
e. sie entscheidet über alle über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehenden
Maßnahmen,
f. sie beschließt über Satzungsänderungen und
g. die Auflösung des Vereins.
§ 8 Vereinsvermögen
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine
Tätigkeit für den Verein im Auftrag des Vorstandes entstanden sind. Hierzu gehören
Reise-, Porto- und Telefonkosten. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres nach
Entstehung geltend gemacht werden.
Soweit steuerliche Pausch- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe
dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können durch Vorstandsbeschluss Pauschalen
festgelegt werden.
Im Falle der Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall ihres Zweckes fällt das
gesamte Vereinsvermögen an
a. den Träger des Diakonissenmutterhauses der Barmherzigkeit, Altenberg,
b. den Träger des Diakonissenmutterhauses Bethanien, Quakenbrück,
oder deren Rechtsnachfolger, soweit es sich dabei um evangelisch-kirchliche
Einrichtungen handelt.
Das Vereinsvermögen muss von den Empfängern unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verwendet werden.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr läuft am 31. Dezember
1964 ab.
Stand: Mitgliederversammlung Hannover, 1.10.2022
Hinweis auf § 33 BGB (Satzungsänderung): (1 Zu einem Beschlusse, der eine Änderung
der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder
erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.
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